Artikel 1: Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Orthopterologie e.V.“ (DGfO)
- Er hat seinen Sitz in Erlangen
- Er wurde am 12.11.1988 in Endsee, Kreis Ansbach, gegründet
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr
Artikel 2: Zweck des Vereins
Der Zweck der DGfO ist der wissenschaftliche Austausch von Ergebnissen auf
allen Gebieten der Orthopterenforschung vor allem im deutschsprachigen Raum.
Ein wesentlicher Schwerpunkt soll dabei auf naturschutzrelevanten Gebieten
liegen. Dies beinhaltet:
- Die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Daten
aller Forschungsrichtungen über Orthopteren (z.B. Taxonomie, Morphologie,
Ökologie, Faunistik, Physiologie).
- Die Fortführung der seit 1975 von Dr. h.c. Kurt Harz herausgegebenen
Zeitschrift „Articulata“, der Zeitschrift für Orthopteren
Europas (künftiges Erscheinen mindestens einmal jährlich)
- Das Zusammenarbeiten mit Naturschutzverbänden und Behörden mit dem
Ziel der Erhaltung der Lebensgrundlagen der Orthopteren.
Artikel 3: Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 4: Mitglieder
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme. Er ist angenommen, wenn keine wichtigen Gründe entstehen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt (dieser kann nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monate schriftlich erfolgen)
- nach Ausschluß aus gewichtigem Grund durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluß im Vorstand
- durch Tod
Artikel 5: Beitrag
Die Höhe des Beitrages für Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- DGfO-Mitglieder aus Osteuropa und Asien, die natürliche Personen sind,
können die Articulata auf Antrag kostenlos beziehen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
Artikel 6: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
Artikel 7: Die Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Familien-, Firmen-,
Vereinsmitgliederschaften usw. werden durch eine stimmberechtigte
Person vertreten.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes und Bestätigung des Beirates.
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
- Ernennung der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Beratung und Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins (Beschlüsse dieser Art benötigen 2/3 Mehrheiten
der anwesenden Mitglieder. Auf Satzungsänderungen ist in der
Tagesordnung gesondert hinzuweisen).
- alle übrigen Aufgaben, soweit sie nicht im Einzelnen dem Vorstand übertragen sind.
- Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine Einladung muss schriftlich mit Angabe der Tagesordnung 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen.
- Anträge auf:
- Auflösung
- Satzungsänderungen
- konstruktives Misstrauen
müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn wenigstens 20% der Mitglieder dies wünschen und schriftlich beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder anwesend sind. Bei nicht erfüllter Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
Artikel 8: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Aufgaben des Vorstandes:
- Leitung des Vereins und Führung seiner Geschäfte nach Gesetz und Zweck des Vereins.
- Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis gilt, dass die Vorstandsmitglieder jeweils zwei aus ihrer Mitte bestimmen, die die gemeinsame rechtliche Vertretung nach außen hin wahrnehmen.
Artikel 9: Der Beirat
- Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes.
- Dem Beirat gehört eine vom Vorstand zu bestimmende Anzahl sachkundiger Mitglieder an.
Artikel 10: Beurkundung der Beschlüsse
Die in der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Artikel 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an den Bund
Naturschutz und Organisationen, die satzungsgemäße und dieselbe
steuerbegünstigten Zwecke verfolgen, die in Artikel 2 formuliert sind.
Die Mittel dürfen nur zu unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung
für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.